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   BVerwG, 10.02.1956 - IV C 176.55   

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BVerwG, 10.02.1956 - IV C 176.55 (https://dejure.org/1956,168)
BVerwG, Entscheidung vom 10.02.1956 - IV C 176.55 (https://dejure.org/1956,168)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Februar 1956 - IV C 176.55 (https://dejure.org/1956,168)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer bereits vorher eingelegten Revision bei nachträglicher Zulassung - Qualifizierung einer Gewährung eines die Ausgleichsleistung aussprechendes Beschlusses des Beschwerdeausschusses als ein mit verwaltungsgerichtlicher Klage angreifbarer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 3, 142
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.01.1956 - IV C 120.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1956 - IV C 176.55
    Der in § 239 Abs. 1 Satz 3 LAG zum Ausdruck kommende Gedanke, daß zeitbedingte berufsfremde Tätigkeit außer Betracht zu lassen ist, ist über diese Vorschrift, die mangels Ermittelbarkeit der Einkünfte der Jahre 1937 bis 1939 auf den Beruf des Geschädigten im Schadenszeitpunkt abstellt (§ 239 Abs. 1 Satz 2), hinaus auszudehnen, wie es der Senat bereits in dem Urteil vom 20./27. Januar 1956 - IV C 120.55 - getan hat.

    In dem vorerwähnten Urteil IV C 120.55 hat der Senat hierzu folgendes ausgeführt: Ob die Existenzgrundlage als aus mehreren Einkünften verschiedener Quellen zusammengesetzt anzusehen ist, hängt davon ab, ob das, was zu der Haupteinnahme hinzukam, für die Lebenshaltung belanglos war, oder ob die damalige Lebenshaltung derart auf die Summe der verschiedenen Einkünfte gegründet war, daß der Wegfall einer oder mehrerer Nebenquellen sie nachhaltig beeinflussen mußte; aber auch wenn die Einkünfte aus den Nebenquellen im Verhältnis zu denen aus der Hauptquelle beträchtlich waren, können sie, wenn der Wegfall der Hauptquelle lastenausgleichsrechtlich unerheblich ist, zur Gewährung von Unterhaltshilfe doch nur dann führen, wenn die jetzige Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers gerade durch den Wegfall der lastenausgleichsrechtlich erheblichen Nebenquellen verursacht ist, mit anderen Worten: wenn die Summe der weggefallenen lastenausgleichsrechtlich erheblichen Nebeneinnahmen die Grenze von monatlich 35 RM (§ 239 Abs. 2 LAG) überstiegen hat.

  • BVerwG, 11.10.1955 - III C 133.54
    Auszug aus BVerwG, 10.02.1956 - IV C 176.55
    Im Hinblick auf das Urteil des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1955 (III C 133.54) war ferner vorab, ohne daß es einer diesbezüglichen Verfahrensrüge bedurft hätte, zu erörtern, ob der schlechthin auf Gewährung von Unterhaltshilfe lautende Beschwerdeentscheid überhaupt einen mit verwaltungsgerichtlicher Klage angreifbaren Verwaltungsakt darstellt.
  • BVerwG, 01.11.1965 - Gr. Sen. 2.65

    Rechtsmittel

    Dies hat der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem noch zu § 47 Abs. 2 BVerwGG ergangenen Beschluß vom 13. Februar 1956 (BVerwGE 3, 142) bereits entschieden.
  • BVerwG, 01.07.1965 - III C 105.64
    Diese Ansicht entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des IV. Senats vom 10. Februar 1956 - BVerwG IV C 176.55 - [IFLA 1956 S. 239]; BVerwGE 7, 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Beschluß des VIII. Senats vom 17. März 1964 - BVerwG VIII CB 350.63 -), nach der die nachträgliche Zulassung, der Revision auf die vorher eingelegte Revision zurückzubeziehen ist, so daß es nach der Zulassung keiner weiteren Revisions einlegung mehr bedarf.
  • BVerwG, 19.03.1959 - III C 226.57

    Rechtsmittel

    Schwanken (BVerwGE 3, 142) übernommenen (BVerwGE 4, 205) und seither von beiden Lastenausgleichssenaten ständig geübten Rechtsprechung sind zurückverweisende Beschwerdebeschlüsse in Lastenausgleichssachen (§ 337 Abs. 1 LAG) nicht selbständig mit der Anfechtungsklage angreifbar.
  • BVerwG, 12.02.1964 - IV C 52.62

    Anspruch auf die Feststellung von Vertreibungsschäden und auf Entschädigung nach

    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, daß das Ausgleichsamt an den Inhalt des zurückverweisenden WAG-Beschwerdebeschlusses vom Juni 1956 nicht gebunden war, sondern in der Sache selbständig in vollem Umfange neu entscheiden konnte (RLA 1960, 16; ZLA 1957, 117; darin ist die frühere Rechtsprechung BVerwGE 3, 142 ausdrücklich aufgegeben worden).
  • BVerwG, 04.07.1956 - III C 36.56

    Rechtsmittel

    Für die Beurteilung kann es auch von Bedeutung sein, daß die Klägerin, wie sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, während des Krieges in ihrer Stellung beim Arbeitsamt bleiben mußte, weil sie dahin dienstverpflichtet werden war (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Februar 1956 - BVerwG IV C 176.55 -).
  • BVerwG, 18.12.1956 - IV C 47.56
    Zurückverweisende Beschlüsse des Beschwerdeausschusses stellen keine Entscheidungen einer Ausgleichsbehörde dar, die mit der Klage angefochten werden können; die entgegenstehende Auffassung im Urteil vom 10. Februar 1956 (BVerwGE 3, 142) wird aufgegeben.«.
  • BVerwG, 23.10.1956 - III C 36.55

    Rechtsmittel

    Auch der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts - ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßt - ist u.a. in seinemUrteil vom 10. Februar 1956 - BVerwG IV C 176.55 - dieser Auffassung grundsätzlich beigetreten.
  • BVerwG, 24.02.1956 - IV C 49.55

    Rechtsmittel

    Ein abgeschlossener, mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage anfechtbarer Verwaltungsakt wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn alle Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Leistung bereits für festgestellt erachtet sind und demgemäß der Beschwerdeentscheid schon ausdrücklich in seinem Ausspruch die Berechtigung des zu entscheidenden Begehrens zum Ausdruck bringt, mag im übrigen die Sache auch im Hinblick auf die nach dem Lastenausgleichsgesetz zu beobachtenden Berechnungsvorschriften aus technischen Gründen nochmals an das Ausgleichsamt zurückverwiesen sein (vgl. hierzu IV C 176.55, Urteil vom 10. Februar 1956).
  • BVerwG, 03.07.1956 - IV C 78.55

    Rechtsmittel

    Es entspricht der feststehenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, daß die vor ihrer Zulassung eingelegte Revision als fristgerecht eingelegtes Rechtsmittel zu gelten hat (BVerwG IV C 176.55).
  • BVerwG, 20.03.1958 - I CB 35.56

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Senats gilt die ohne Zulassung eingelegte Revision der Klägerin vom 7. Februar 1956 nunmehr als zugelassene Revision (Beschluß des Senatsvom 6. November 1956 - BVerwG I C 80.55 - vgl. Urteil des II. Senatsvom 28. Mai 1954 - BVerwG II C 120.54 - und Urteil des IV. Senatsvom 10. Februar 1956 - BVerwG IV C 176.55 -).
  • BVerwG, 02.08.1957 - IV B 23.55

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 06.07.1956 - III C 171.55

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.06.1956 - III B 55.54

    Klagbarkeit zurückverweisender Beschwerdebeschlüsse

  • BVerwG, 14.06.1956 - IV C 37.56

    Rechtsmittel

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   BVerwG, 29.08.1959 - IV C 176.55   

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BVerwG, Entscheidung vom 29.08.1959 - IV C 176.55 (https://dejure.org/1959,2077)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 1959 - IV C 176.55 (https://dejure.org/1959,2077)
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   BVerwG, 27.03.1956 - IV C 0176.55   

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